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Militarisierung der bundesdeutschen Innenpolitik. Der Inlandseinsatz der Bundeswehr wird konsequent vorbereitet25.01.2008

Heiligendamm Tornadofotos

Beitrag von Frank Brendle (u.a. auch DFG-VK-Landessprecher Berlin-Brandenburg) am 24. und 25.01.2008 in der jungen Welt


Der Einsatz von Soldaten im Inland steht in einer preußisch-reaktionären Tradition
Teil 1 - junge Welt, 24.01.2008

Wolfgang Schäuble (CDU) ist scheinbar besessen: Seit Jahr und Tag predigt er den Inlands­einsatz der Bundeswehr, vom Objektschutz über die Bekämpfung von Demonstranten bis zum Abschuß »verdächtiger« Zivilflugzeuge. Doch der Bundes­innenminister ist nur der lauteste Vertreter einer Heimatschutzfraktion, die das Militär zum innenpolitischen Ordnungsfaktor machen will. Sie redet nicht nur, sondern handelt auch.

Daß die deutsche Geschichte viele und höchst abschreckende Beispiele von militärischen Inlands­einsätzen kennt, davon ist bemerkenswert wenig die Rede. Dabei war es im 19. Jahrhundert noch Alltag, das Militär als innenpolitisches Hilfsmittel der Herrschenden einzusetzen. »Militair- und Civilbdediente sind vorzüglich bestimmt, die Sicherheit, die gute Ordnung, und den Wohlstand des Staats unterhalten und fördern zu helfen«, hieß es im Paragraph1 des Allgemeinen Preußischen Landrechts von 1794. Soldaten wurden mangels einer flächendeckenden Polizei gar als Zwangsvollstrecker für simple Verwaltungs- und Gerichtsbeschlüsse verwendet, in Sachsen bis 1868 als Steuereintreiber, in Hessen-Nassau als Wildtreiber.


Mit Soldaten gegen Demokraten

Im Deutschen Bund sah Artikel 26 der Wiener Schlußakte, eine 1819 beschlossene Ergänzung der Verfassung, Bundesinterventionen für den Fall vor, daß »in einem Bundesstaate durch Widersetzlichkeit der Unterthanen gegen die Obrigkeit die innere Ruhe unmittelbar gefährdet« sein sollte oder eine »Verbreitung aufrührerischer Bewegungen zu fürchten« sei. In der Regel lagen hierzu Ersuche der betroffenen Fürsten vor. So marschierte der preußische »Kartätschenprinz« Wilhelm im Juni 1849 in Baden ein, um den von Republikanern verjagten Großherzog Leopold wieder ins Amt zu setzen. 1851 forderte die kurhessische Regierung Bundesbeistand an, weil das eigene Offizierskorps die Ausführung verfassungswidriger Befehle verweigert hatte. Wenn einzelne Monarchen ihre »Bundespflichten« verletzten, konnten sogenannte Bundesexekutionen durchgeführt werden, wie etwa 1863/64, als der dänische König Holstein aus dem Bund zu lösen versuchte. Außerdem konnten die Fürsten nach Landesrecht den Belagerungszustand verhängen, wovon vor allem während der bürgerlichen Revolution 1848/49 Gebrauch gemacht wurde. In Berlin wurde etwa am 12. November 1848 dem General Friedrich von Wrangel das Oberkommando übertragen, um die preußische Nationalversammlung mit Waffengewalt zu unterdrücken. Auch in den anderen Bundesstaaten regierten die Herrschenden auf die revolutionären Bestrebungen nach dem vom preußischen König Friedrich Wilhelm IV. formulierten Motto »Gegen Demokraten helfen nur Soldaten«.

Im Deutschen Reich ist nach 1871 die Polizei ausgebaut worden, eine strikte Trennung zwischen Militär- und Polizeiaufgaben gab es jedoch nicht. Weiterhin agierten militärisch strukturierte Ländergendarmerien im Grenzbereich zwischen Militär und Polizei, und die in den Kolonien stationierten kaiserlichen Schutztruppen waren für die gesamte Palette der »öffentlichen Sicherheit« zuständig.

Aber auch für die regulären Streitkräfte sah die Bismarcksche Reichsverfassung Möglichkeiten zum inneren Einsatz vor. So zum Zweck des »Staatsschutzes«: Nach Artikel 68 konnte der Kaiser, »wenn die öffentliche Sicherheit in dem Bundesgebiete bedroht ist, einen jeden Teil desselben in Kriegszustand« erklären, was bis 1914 zwar nie vollzogen, aber mehrfach erwogen wurde, um gegen Streiks vorzugehen.

Zusätzlich konnten einzelne Länder den »kleinen Belagerungszustand« verhängen, der einzelne Grundrechte lokal und zeitlich begrenzt suspendierte, etwa in Fällen des Krieges oder des Aufruhrs. Auch damals nahm man es mit dem Gesetz nicht immer genau: Zur Verhängung des »großen Belagerungszustandes« beim Streik 1885 in Bielefeld war Preußen laut Reichsverfassung gar nicht befugt, dennoch wurde die Maßnahme vom preußischen Staatsministerium gebilligt.


Streikbekämpfung

Von größerer praktischer Bedeutung waren polizeiliche Verwendungen außerhalb des Staatsnotstandes. Den Anlaß bildeten fast immer Streiks und Arbeiterproteste. Die Bundesfürsten hatten das Recht, »zu polizeilichen Zwecken nicht bloß ihre eigenen Truppen zu verwenden, sondern auch alle Truppentheile des Reichsheeres, welche in ihren Ländergebieten disloziert sind, zu requirieren« (Artikel 66). Ähnliche Regelungen gab es auch in den Landesverfassungen, so in Preußen »zur Unterdrückung innerer Unruhen und zur Ausführung der Gesetze« (Artikel 36). Ausschlaggebend war das Hilfegesuch (Requisitionsanforderung) einer zivilen Behörde.

So marschierten im Juni 1871 frisch von den französischen Schlachtfeldern kommende Ulanen nach Oberschlesien, um den Streik von 3000 Bergabeitern in Königshütte niederzuschlagen. Laut damaliger Presse haben sie »mit staunenswerter Gewandtheit und Bravour« die Straßen »gesäubert« und dabei sieben Arbeiter erschossen.

1872 fanden Streiks im Essener und Oberhausen-Mühlheimer Revier statt, mit denen unter anderem der Achtstundentag gefordert wurde – ein Fall fürs Militär. Im selben Jahr gab es in Berlin Proteste gegen die miserablen Wohnungsbedingungen, auch diese wurden mit Militär eingedämmt. 1876 gingen zwei Kompanien Infanterie und eine Kavallerieabteilung gegen demonstrierende Landarbeiter in Ostpreußen vor, 1885 wurde wegen »öffentlicher Zusammenrottungen« und »Widerstand« durch Arbeiter der Belagerungszustand über Bielefeld verhängt. 1887 marschierte Infanterie gegen Bergleute bei Osnabrück auf, 1889 erschoß das Militär mehrere Arbeiter an der Ruhr, wo sich an der bis dahin größten Streikbewegung im Deutschen Reich über 100 000 Arbeiter beteiligten, die Achtstundentag und Arbeiterausschüsse forderten. Eine Arbeiterdelegation wurde von Kaiser Wilhelm II. mit den Worten bedroht, er werde »alles über den Haufen schießen lassen«, falls die Streikenden in Verbindung mit der SPD stünden. Unter dem Kommando des späteren Reichspräsidenten Paul von Hindenburg marschierten Ende 1909 Soldaten bei einem Streik im Mansfelder Gebiet auf.

Die Soldaten waren auf den Kaiser als Inhaber der obersten Kommandogewalt vereidigt. Dementsprechend betrachtete dieser die Truppe als seine persönliche Angelegenheit, die, »sei es nach außen, sei es nach innen, meiner Wünsche und meiner Winke gegenwärtig sein wird«, wie Wilhelm II. in einer Rede am 2. Dezember 1895 ausführte. Welcher Art diese Wünsche und Winke waren, daran ließ er keinen Zweifel: »Es gibt für euch nur einen Feind, und der ist Mein Feind. Bei den jetzigen sozialistischen Umtrieben kann es vorkommen, daß Ich euch befehle, eure eigenen Verwandten, Brüder, ja Eltern niederzuschießen«, schärfte er »seinen« Soldaten anläßlich einer Rekrutenvereidigung ein. Solche Äußerungen demaskierten die offizielle Argumentation, das Militär wolle sich keinesfalls in Arbeitskämpfe einmischen, sondern lediglich Produktionsanlagen und Streikbrecher vor Gewalttätern »schützen«.

Eine parlamentarische Kontrolle gab es weder für Militäreinsätze im In- noch im Ausland. Das Militärbudget wurde vom Reichstag beschlossen, aber dieses Kontrollmittel entschärfte er selbst, indem er es gleich für mehrere Jahre verabschiedete. Außerdem wurde die Zuständigkeit für das Militär weitgehend vom preußischen Kriegsminister auf den vom Kaiser kontrollierten Großen Generalstab übertragen. Damit gab es niemanden, der dem Reichstag Rede und Antwort stehen mußte.

Neben den eher außerordentlichen Antistreik­einsätzen erfüllten Soldaten auch reguläre polizeiliche Aufgaben, solange die Polizei noch nicht flächendeckend aufgebaut war. Dazu gehörte Objektschutz; in Baden wurden beispielsweise die Paläste des Großherzogs, die Münzprägeanstalt, die Filialen der Reichsbank und auch Strafanstalten von Soldaten bewacht – also die Machtbasen der Obrigkeit (heute »kritische Infrastruktur« genannt).

In Städten, die über eine Militärgarnison verfügten, wachten Soldaten im Rahmen des Garnisonswachdienstes über die Sicherheit der ganzen Stadt. Das war an sich nicht verfassungsgemäß, weil Soldaten nur zeitweise auf konkrete Anforderung der zivilen Behörden solche Aufgaben erledigen durften, es wurde aber aus Zweckmäßigkeitsgründen einfach gemacht. Auch das muß man bis heute bedenken, wenn man über den Stellenwert juristischer Regelungen redet. Je mehr allerdings die zivile Polizei aufgebaut wurde, desto mehr erschien den Zeitgenossen diese Form des militärischen Regiments »befremdlich«.

Die damals geübte Kritik war, ähnlich wie heute, sachbezogen: Soldaten, vor allem Wehrpflichtige, seien für Polizeiaufgaben nicht ausreichend qualifiziert. Offenbar haben sie vor allem bei der Bekämpfung der Prostitution versagt, und generell ist ein übermäßig hartes Vorgehen beklagt worden. Eines der bekanntesten Beispiele hierfür ist die sogenannte Zabern-Affäre Ende November 1913. In der elsässischen Stadt hatte ein Leutnant durch grobe Beleidigung elsässischer Rekruten heftige Proteste der Bevölkerung provoziert. Die Heeresgarnison besetzte daraufhin mehrere Tage lang gegen den Protest des Gemeinderates die Stadt und nahm Zivilisten fest. Dieses eigenmächtige Verhalten rief heftige Proteste in der Öffentlichkeit hervor. Der Kaiser bekräftigte daraufhin in einer »Allerhöchsten Dienstvorschrift über den Waffengebrauch des Militairs und seine Mitwirkung zur Unterdrückung innerer Unruhen« vom März 1914, das Militär dürfe außer zur Eigensicherung nur eingreifen, wenn die Polizeikräfte nicht ausreichten und die Zivilbehörden den Militäreinsatz anforderten.


Bluthunde

Die Reichswehr der Weimarer Republik war vor allem in den ersten Jahren häufig im Inlandseinsatz – stets gegen Arbeiter und gegen sozialistische oder syndikalistische Bewegungen. Legendär ist der Ausspruch des sozialdemokratischen Reichswehrministers Gustav Noske, einer müsse der »Bluthund« sein. Die Weimarer Verfassung hielt am Mittel der Reichsexekution fest: »Wenn ein Land die ihm nach der Reichsverfassung oder den Reichsgesetzen obliegenden Pflichten nicht erfüllt, kann der Reichspräsident es dazu mit Hilfe der bewaffneten Macht anhalten.« Eng damit verbunden war die sogenannte Diktaturgewalt des Reichspräsidenten, »wenn im Deutschen Reiche die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erheblich gestört oder gefährdet war«; auch hier konnte Militär eingesetzt werden (Artikel 48, Absätze 1 und 2).

Als im Januar 1920 in Berlin Massenproteste gegen das Betriebsrätegesetz entflammten, übertrug Reichspräsident Friedrich Ebert (SPD) die vollziehende Gewalt auf den »Bluthund« Noske und erklärte den Ausnahmezustand. Wo die Reichswehr politisch stand, zeigte ihre Weigerung, beim Kapp-Lüttwitz-Putsch gegen die meuternden Truppen vorzugehen. »Reichswehr schießt nicht auf Reichswehr«, hieß es. Die Republik wurde durch einen Generalstreik verteidigt. Als dieser in einen revolutionären Prozeß umzuschlagen begann, war die Reichswehr wieder zur Stelle, marschierte ins Ruhrgebiet ein und ging mit äußerster Brutalität gegen die »Rote Ruhr-Armee« vor. Im selben Monat (März 1920) setzte sie den USPD/KPD-Vollzugsrat in Sachsen-Gotha ab.

SPD-Mann Friedrich Ebert schickte auch im Jahr 1923 Truppen nach Sachsen und Thüringen, um die dortigen Koalitionsregierung aus SPD und KPD aufzulösen. 1932 setzte Präsident Hindenburg die SPD-Minderheitsregierung in Preußen ab (»Preußenschlag«), unter dem Vorwand, diese habe ihre Pflicht verletzt, energisch genug gegen kommunistische Umtriebe vorzugehen (Anlaß war der sogenannte Altonaer Blutsonntag).

Die parlamentarische Kontrolle war rudimentär. Der Reichstag hätte theoretisch die Präsi­dialverordnungen außer Kraft setzen können – der Reichspräsident jedoch konnte das Parlament jederzeit auflösen und die Interimszeit nutzen, um ungehindert Fakten zu schaffen. Auf Länder­ebene kam die Möglichkeit hinzu, nach Paragraph 17 des Wehrgesetzes »im Falle öffentlicher Notstände oder einer Bedrohung der öffentlichen Ordnung« die Reichswehr anzufordern (Requisitionsrecht). Darunter konnten sowohl die Bekämpfung von Aufständischen als auch Hilfeleistung bei Naturkatastrophen fallen. In der Standortdienstvorschrift von 1925 wirkte noch ein Rest des früheren Garnisonswachdienstes nach: Reichswehrsoldaten konnten auf Aufforderung durch die Zivilbehörden Zivilisten festnehmen und Hausdurchsuchungen vornehmen.

Im Prinzip war die Reichswehr nicht daran interessiert, »Büttel im Innern« zu sein. Ihre 100000 Mann wollte sie auf die Landesverteidigung konzentrieren. Für die »innere Sicherheit« sollte die Polizei dienen, deren Kräfte auf 150000 Mann ausgebaut wurden, davon 90000 Schutzpolizisten. Diese wurden entgegen den Bestimmungen des Versailler Vertrages von der Reichswehr mit Tausenden Gewehren und schweren Maschinengewehren ausgestattet – eine Art illegaler Amtshilfe.

Die Wehrmacht ist, jedenfalls in Friedenszeiten, kaum im Inland eingesetzt worden. Planungen gab es vor allem unter dem Code der »Operation Walküre«, die am 20. Juli 1944 von der Militäropposition zum Staatsstreichversuch umfunktioniert wurde. Kennzeichnend waren ansonsten die polizeilichen Befugnisse der »Parteiarmeen« SA und SS und die Militarisierung der Polizeiverbände, die häufig als Kombattanten verwendet wurden und sich an den Mordaktionen hinter der Frontlinie und an Besatzungsaufgaben beteiligten.

In der DDR war in erster Linie die Deutsche Volkspolizei (DVP) für die innere Sicherheit zuständig. Auf Beschluß des Ministerrates konnten aber auch andere Organe – z. B. NVA-Einheiten – Inlandsbefugnisse erhalten (Artikel 20 DVP-Gesetz). Zudem enthielt das Wehrgesetz die Möglichkeit, Soldaten auf Weisung des Nationalen Verteidigungsrates anderen staatlichen Organen zu unterstellen, wie etwa dem Ministerium für Staatssicherheit oder der Volkspolizei. Zumindest im Ausnahmezustand sollten auch die Kampfgruppen der Arbeiterklasse im Inland eingesetzt werden.

Im Herbst 1989 sind in Leipzig, Dresden und Berlin Hundertschaften der NVA aufgestellt worden, um gegen Demonstranten vorzugehen, in Dresden kam es zu Festnahmen durch das Militär. In Berlin sperrten Soldaten gemeinsam mit Polizeikräften den Palast der Republik gegen Demonstranten ab. Überlegungen zu einem bewaffneten Einsatz der NVA sind offenbar bereits im Anfangsstadium eingestellt worden.


»Vorbereitung zum Bürgerkrieg«

Völlig neuartig in der deutschen Geschichte war es, daß das Grundgesetz der BRD Inlands­einsätze komplett untersagte. Selbst nachdem 1956 die Bundeswehr aufgestellt wurde, bestimmte der damalige Artikel 143: »Die Voraussetzungen, unter denen es zulässig wird, die Streitkräfte im Falle eines inneren Notstandes in Anspruch zu nehmen, können nur durch ein Gesetz geregelt werden, das die Erfordernisse des Artikel 79 erfüllt«, d. h. ein Gesetz, das seinerseits verfassungsändernd ist. Solange das fehlte, war jegliche obrigkeitliche Tätigkeit der Bundeswehr im Inland untersagt. Das zeugt vom damals herrschenden Mißtrauen und der Furcht davor, das Militär könne zu einer Belastung »der demokratischen Entwicklung unseres Volkes werden«, wie der CDU-Abgeordnete Georg Kliesing während der Bundestagssitzung vom 2. Oktober 1955 ausführte.

Dennoch beauftragte der Hamburger Innensenator und spätere Bundeskanzler Helmut Schmidt (SPD) während der Sturmflut im Jahr 1962 die Bundeswehr, gegen Plünderer vorzugehen und den Verkehr zu lenken. Schmidt erklärte später, in der Bundestagssitzung vom 16. Mai 1968: »Wir waren damals durchaus in dem Bewußtsein, gegen Artikel 143 zu verstoßen.« Dennoch gab es keine öffentliche Kritik.

Der Sprung zu den Regelungen, die heute noch gelten, geschah 1968. Im Rahmen der Notstandsgesetze beschloß die Große Koali­tion aus SPD und CDU/CSU eine Verfassungsänderung, die dem Militär Einsätze zur »Hilfe« bei Katastrophen erlaubte.

Zu den heftigsten Kritikern gehörte damals der Chef der Gewerkschaft der Polizei, Werner Kuhl­mann, der vor dem Bundestagsrechtsausschuß ausführte: »Die Gefahr steckt doch auch hier darin: Sobald es darum geht, Bundeswehreinheiten hoheitsrechtliche Aufgaben zu übertragen, taucht doch sofort die Frage der Bewaffnung auf. (...) Ich meine, wir sollten einen ganz klaren Trennstrich ziehen und dafür sorgen, daß in Fällen der Naturkatastrophen und bei schweren Unglücksfällen die Bundeswehr (...) durchaus eingesetzt werden kann, aber nicht mit Waffen und ohne hoheitsrechtliche Aufgaben.« Kuhlmann verwies auf die Gefahr der Gewöhnung. Je mehr Inlands­einsätze es gebe, desto größer werde die Mißbrauchsmöglichkeit und die Gefahr, daß »unter dem Deckmantel der Legalität« ein Staatsstreich unternommen werde. Deswegen müsse »jeder, auch jeder Soldat (...) zweifelsfrei wissen, daß Bundeswehreinheiten, die in innere Angelegenheiten eingreifen, die Verfassung brechen« (Protokoll des Notstandshearings am 30.11.1967). Der Verfassungsrechtler Helmut Ridder warnte: »Die Zurüstung der Streitkräfte auf einen sogenannten Polizeieinsatz ist – wenn an den Repressiv-Polizeieinsatz gedacht ist – Vorbereitung zum Bürgerkrieg« (Hearing vom 9.11.1967). Befürchtungen, allzu weite Befugnisse der Bundeswehr könnten das »demokratische Kräftegleichgewicht« stören, gab es bis hinein in die Regierungsparteien. Daher wurden die Militärkompetenzen relativ eng gehalten.

Zentral an den neuen Regelungen, die heute noch gelten, ist der Artikel 87a des Grundgesetzes, der Inlandseinsätze sowohl im Krieg als auch im Frieden zuläßt. Im Spannungs- und Verteidigungsfall – die hier nur kurz gestreift werden – können Soldaten zivile Objekte bewachen, »soweit« dies zur Verteidigung notwendig ist. Wie auch schon im Kaiserreich und der Weimarer Republik soll das Militär bei Bedarf revolutionäre Bestrebungen niederschlagen (bei »Gefahr für den Bestand oder die freiheitlich-demokratische Grundordnung des Bundes«), jedoch nur subsi­diär, d. h. wenn die Polizeikräfte nicht ausreichen (GG Artikel 87a Absatz 3 und 4).

Ansonsten gilt kategorisch: »Außer zur Verteidigung dürfen die Streitkräfte nur eingesetzt werden, sofern dieses Grundgesetz es ausdrücklich zuläßt« (Artikel 87a, Absatz 2). Es genügt mithin kein einfaches Gesetz und schon gar nicht eine schlichte Regierungsverordnung, sondern es wird explizit eine Verfassungsregelung verlangt – ein »Ausdruck der Besorgnis, die Bundeswehr könnte als innenpolitisches Machtinstrument mißbraucht werden.«

Eine solche Genehmigung enthält Artikel 35 Absatz 2. Die Bundeswehr kann zur »Hilfe bei einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren Unglücksfall« herangezogen werden und polizeiähnliche Maßnahmen durchführen, soweit es zur Erfüllung dieser Hilfe notwendig ist. Denkbar ist also, daß Soldaten den Verkehr lenken, Straßen absperren oder Platzverweise aussprechen, um Hilfsmaterial rasch ans Ziel bringen zu können – sofern die Polizei dazu nicht in der Lage ist (subsidiär). Ein Vorgehen gegen Plünderer wäre hiervon nicht gedeckt, außer wenn es unmittelbar darauf gerichtet ist, die Hilfe durchzuführen. Erforderlich ist in der Regel ein Hilfeersuchen des Bundeslandes, das, anders als im Kaiserreich, das Oberkommando behält. Rechtlich möglich, aber bisher nicht erfolgt, ist ein vom Bund angeordneter Einsatz, wenn mehrere Bundesländer gleichzeitig betroffen sind.

Die in Artikel 35 Absatz 1 vorgesehene Amtshilfe, d. h. die technische und logistische Unterstützung anderer Behörden, verleiht der Bundeswehr hingegen keine polizeilichen Befugnisse.


Mit beiden Stiefeln fest auf dem Grundgesetz
(Teil 2 und Schluß - junge Welt, 25.01.2008 )

Anfang der neunziger Jahre hat die Bundeswehr mit den Auslandseinsätzen begonnen, und für Bundesinnenminister Wolfgang Schäuble ist der Inlandseinsatz die logische Konsequenz. Ende 1993 stellte er in einem Brief an die CDU-Mitglieder die rhetorische Frage, »ob die Bundeswehr nicht unter streng zu definierenden Voraussetzungen auch bei größeren Sicherheitsbedrohungen im Innern – wie die Armeen aller anderen zivilisierten Staaten – notfalls zur Verfügung stehen sollte«; er dachte dabei an Castortransporte, Chaostage und die Abwehr von Flüchtlingen.

Damals sind die Argumente entwickelt worden, die heute gang und gäbe sind: »Zunehmend verschwimmen die Grenzen zwischen innerer und äußerer Sicherheit«, sagte der damalige Verteidigungsminister Rupert Scholz (CDU) am 14.Januar 1994 im Bundestag. Und Johannes Gerster, Fraktionsvize der Union, meinte, die Bundeswehr müsse das »Überschwappen« von Kriminellen und Terroristen verhindern. Konsensfähig war das damals noch nicht. Selbst in der Union gingen viele auf Distanz, und Rudolf Scharping von der SPD, der spätere Verteidigungsminister, verglich die Schäuble-Vorstellungen mit dem spanischen Franco-Regime.

Doch Schäuble hatte sein Betätigungsfeld gefunden und prophezeite am 14. Januar 1996 in der Süddeutschen Zeitung: »Das Thema wird so lange auf der Tagesordnung bleiben, bis es in dem Sinne gelöst wird, den ich vorgeschlagen habe.«


»Vernetzte Sicherheit«

Seit den Anschlägen in den USA vom 11. September 2001 hat Schäuble Oberwasser. Der »Krieg gegen den Terror« wirkt auf die innere Militarisierung wie ein Katalysator. Schäubles Aussichten sind heute nicht nur in den Unionsparteien verankert, sondern zu einem beträchtlichen Teil auch bei SPD und Grünen, wie das von ihnen verabschiedete Luftsicherheitsgesetz zeigt. Die historischen Erfahrungen werden entweder ignoriert oder instrumentalisiert. Mit der Begründung, die »innere Führung« sei erfolgreich und das Militär stehe auf dem Boden des Grundgesetzes, soll jetzt möglich sein, was 1956 und 1968 mit guten Gründen abgelehnt wurde.

Der Schlüsselbegriff, der die Aufrüstung der Staatsmacht legitimieren soll, lautet »vernetzte Sicherheit«. Seine Logik läuft darauf hinaus, militärische Überlegungen und »Notwendigkeiten« als gesamtgesellschaftliche Aufgabe zu betrachten, die ressortübergreifend erfüllt werden müsse. So wird im Weißbuch der Bundeswehr ein »umfassender Ansatz« beschworen, der »neben den klassischen Feldern der Außen-, Sicherheits-, Verteidigungs- und Entwicklungspolitik unter anderem die Bereiche Wirtschaft, Umwelt, Finanz-, Bildungs- und Sozialpolitik« beinhaltet. In der gleichen Logik fordert die EU-Militärdoktrin, »die gesamte Palette der uns zur Verfügung stehenden Instrumente der Krisenbewältigung und Konfliktverhütung (einzusetzen), einschließlich unserer Maßnahmen im politischen, diplomatischen, militärischen und zivilen, handels- und entwicklungspolitischen Bereich« (Europäische Sicherheitsstrategie, Abschnitt III, Dezember 2003). Wenn sich Staaten zum Krieg rüsten, sollen alle Politikbereiche mit dem Militär kooperieren.

In einem programmatischen Beitrag in der Strategiezeitschrift Europäische Sicherheit im August 2007 spricht Stephan Böckenförde, Mitarbeiter der Bundeswehrakademie für Information und Kommunikation (vormals »Psychologische Verteidigung«), von einem »neuen Sicherheitsbewußtsein«. Dieses berücksichtige auch solche Entwicklungen, die »indirekt, mittelbar durch Folgeeffekte und zeitverzögert eine Bedrohung für die eigene Sicherheit darstellen könnten«. Das ist eine Analyse, die kaum noch allgemeiner sein könnte und im Bereich der Militärpolitik gleichsam die Unschuldsvermutung aufhebt (ganz im Sinne Schäubles). Zugleich soll dies die Aufstellung flexibler, in kürzester Zeit an jedem Ort der Welt einsetzbarer Kommandotruppen rechtfertigen.

Wo sich alles »vernetzt«, werden rechtliche Beschränkungen genauso wie Landesgrenzen hinfällig. »Vernetzte Sicherheit« läuft auf ein »funktionales Denken« hinaus, so Böckenförde, was hier als Gegensatz zu »rechtlich definiert« gelesen werden muß. Im Klartext heißt das: Die Bundeswehr darf alles, überall, jederzeit, gegen jeden. Konsequenterweise hält es Böckenförde für »sicherheitspolitisch unsinnig, die Streitkräfte exklusiv von der Erfüllung bestimmter Aufgaben im Inland« fernzuhalten.


»Heimatschutz«

Dieser Logik entspricht die Unionsforderung nach einem »Gesamtkonzept Sicherheit«. Ein Beschluß der CDU/CSU-Fraktion vom März 2004 sieht »eine starke Heimatschutzkomponente« aus 25 000 Soldaten vor, als Teil der »Vorsorge gegen asymmetrische und terroristische Bedrohungen«. Die Union will dafür bis zu 50 »Regionalbasen« mit jeweils bis zu 500 Soldaten schaffen, die mit Reservisten auf bis zu 5000 Soldaten »aufwachsen« können.

Als Aufgaben dieser »Heimatschutz«-Verbände nennt das Fraktionspapier unter anderem die »Bereitstellung personeller Ressourcen für Bewachung, Kontrolle und Sicherung im Fall besonderer Gefahrenlagen« und »im Rahmen der Abschreckung die Bewachung von Liegenschaften und kritischer Infrastruktur«, also klassische Polizeiaufgaben.

Der Begriff »kritische Infrastruktur« umfaßt alles, was zur Profitabsicherung im Kapitalismus notwendig ist: Kraftwerke, Banken, Kommunikationsanlagen, Verkehrswege, Staudämme usw. Im Ausland schießt die Bundeswehr den Zugang zu Ressourcen frei, und im Inland stellt sie sich vor die Einrichtungen, die zur profitbringenden Verarbeitung dieser Ressourcen notwendig sind. Die Union argumentiert, dies seien »allesamt Fähigkeiten, die die Bundeswehr im Spannungs- und Verteidigungsfall in großem Umfang leisten müßte« und im Ausland tatsächlich schon leiste. Wer darauf beharrt, es mache einen Unterschied, ob nach Besatzungsrecht serbische Klöster im Kosovo bewacht werden oder mitten im Frieden der Hauptbahnhof in Berlin, dem ruft die Union entgegen: »Es muß endlich Schluß sein mit ideologischen Blockaden.« Einige der Unionsforderungen sind bereits umgesetzt: in Form der sogenannten Zivil-Militärischen Zusammenarbeit/Inland (ZMZ/I), die Teil des »Heimatschutzes« ist.

Es werden zwar nicht 25000 »Heimatschützer« aufgestellt, aber im vorigen Jahr sind Dienstposten für immerhin 5500 Reservisten geschaffen worden. Die Bundeswehr hat sich an die zivilen Verwaltungsstrukturen angeglichen und das ganze Land mit Kommandos überzogen. Auf der unteren Ebene – Landkreise und kreisfreie Städte – agieren 426 Kreisverbindungskommandos, in den Regierungsbezirken 31 Bezirksverbindungskommandos. Sie bestehen aus jeweils zwölf Reservisten (angestrebt: fünf Stabsoffiziere, drei Offiziere und vier Feldwebel). Einer der Stabsoffiziere steht als »Beauftragter der Bundeswehr für ZMZ« an der Spitze eines solchen Kommandos. Dieser hat die Aufgabe, bereits im »Grundbetrieb« den engen Kontakt mit den örtlichen zivilen Katastrophenschutzstäben zu pflegen und ein Büro in der entsprechenden Behörde (Rathaus, Landratsamt, Regierungspräsidium) zu beziehen. Bei Bedarf werden dann die anderen elf Reservisten aktiviert. Sie werden durch 32 mobile »Regionale Planungs- und Unterstützungstrupps« unterstützt, die zu Beginn von Einsätzen eine Art Starthilfe leisten sollen.

Auf Landesebene sind Landeskommandos in den Hauptstädten der 16 Bundesländer installiert worden, in denen bis zu 90 Soldaten arbeiten. Die Oberhoheit hat das Streitkräfteunterstützungskommando in Köln. Bis zum Jahr 2010 sollen noch 16 ZMZ-Stützpunkte mit besonderen Kapazitäten in den Bereichen Pionierwesen, Sanitätsdienst und ABC-Abwehr hinzukommen, wofür weitere 5000 Reservistendienstposten vorgesehen sind.


Militär-Zivil-Kommandos

Diese Entwicklung läuft auf einen zentralisierten Katastrophenschutzapparat unter militärischem Oberkommando hinaus. »Führung aus einer Hand durch die erprobte Struktur der Bundeswehr« fordert das Konzept der Unionsfraktion. Der erste Schritt zur Zentralisierung ist bereits mit der Gründung des »Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe« (BBK) vor drei Jahren erfolgt, das zur zentralen Regulierungsstelle werden soll. Es arbeitet eng mit der Bundeswehr zusammen, in seiner Vierteljahreszeitschrift Homeland Security räsonieren regelmäßig Generäle über »Sicherheits«-Fragen und Grundgesetzänderungen. Das Amt bietet an seiner »Akademie für Krisenmanagement, Notfallplanung und Zivilschutz« (AKNZ) gemeinsame Schulungen für ziviles und militärisches Personal (800 Lehrgangsplätze) und führt die länderübergreifende Katastrophenschutzübung LÜKEX durch. Im vorigen November wurde eine Grippe-Pandemie simuliert. Diese Übung, so freute sich Schäuble in der abschließenden Presseerklärung, sei ein wichtiger »Beitrag zur Weiterentwicklung der gesamtstaatlichen Schutzmaßnahmen« gewesen, natürlich unter Beteiligung der ZMZ-Kommandos.

Die Bundesländer treiben die Militarisierung des Katastrophenschutzes voran. Dabei droht die Subsidiarität auf der Strecke zu bleiben. Denn wenn die Bundeswehr permanent in die Arbeit der Zivilbehörden eingebunden ist, steigt unwillkürlich ihr Einfluß. Zivilbehörden neigen bereits jetzt dazu – schon aus Kostengründen –, sich zu sehr aufs Militär zu verlassen. Im Bericht eines Arbeitskreises der Innenministerkonferenz vom April 2005 wird gefordert, die Bundeswehr solle ihr gesamtes Potential »für den Schutz der eigenen Bevölkerung im Inland« einsetzen, und zwar dauerhaft und eigenverantwortlich. Und die Arbeitsgruppe des Bundesrats »Neue Strategie zum Schutz der Bevölkerung« forderte im März 2006, zwecks »Planungssicherheit« dürfe die Unterstützung des sogenannten Heimatschutzes »nicht nur ›subsidiär‹ erfolgen, sie muß vielmehr zu einer originären Aufgabe der Bundeswehr werden«.

Nun nutzt die Bundeswehr zwar gerne die Möglichkeit zum Imagegewinn, wenn sie sich als professioneller Akteur auf allen Ebenen in Szene setzen kann. Doch derart festlegen, wie von den Ländern gefordert, will sie sich nicht und erklärt in ihrem Sachstandsbericht (30.1.2007): Für Katastrophenschutz im Inland stehen nur jene Kapazitäten zur Verfügung, »die nicht im Auslandseinsatz gebunden sind«. Das zeigt, wie riskant der Kurs der Bundesländer ist, beim Katastrophenschutz aufs Militär zu bauen und die warnenden Stimmen aus Feuerwehr und Hilfsorganisationen zu ignorieren.


Notstandspläne erweitert

Mit Katastrophenschutzleistungen wird sich das Militär dennoch nicht begnügen. Die ZMZ-Beauftragten der Bundeswehr erhalten regelmäßige Fortbildungen an der »Schule für Feldjäger und Stabsdienst der Bundeswehr«, unter anderem im Bereich »Alarmierung und Mobilmachung«. Es werden jetzt Strukturen geschaffen, die ausbaufähig sind, um von Hilfseinsätzen zur Repression übergehen zu können – ähnlich wie bei den Auslandseinsätzen, die mit vorgeschobenen »Hilfs«-Argumenten begannen und bald schon in völkerrechtswidrige Angriffskriege umschlugen.

Der eigentliche Sinn von Grundgesetzartikel 87a war, das Einnisten des Militärs in zivile Strukturen zu verhindern. Aber diese alten Regelungen entsprechen offenbar nicht mehr den Bedürfnissen eines kriegführenden Staates.

Wohin die Reise beim »Heimatschutz« geht, wird vom ehemaligen Bundeswehrjuristen Roman Schmidt-Radefeldt in den Unterrichtsblättern für die Bundeswehrverwaltung (Heft 5/2006) folgendermaßen beschrieben: Das Konzept umfasse »einen Schnittmengenbereich zwischen militärischer Verteidigung, zivilem Katastrophenschutz, polizeilicher Gefahrenabwehr und – in einer linearen Eskalation – dem inneren Staatsnotstand«. Geht es nach Schäuble und Jung, dann wird dieser Staatsnotstand künftig infolge von Terroranschlägen erklärt.

Die Union will den Verteidigungsfall in der Verfassung neu definieren. Das Vorhaben geht zurück auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes, das im Februar 2006 das Luftsicherheitsgesetz verworfen hatte, weil der Abschuß eines »verdächtigen« Zivilflugzeuges die Menschenwürde der Passagiere verletzen würde. Das will die Union mit der Änderung des Artikels 87a Grundgesetz ändern: Nicht mehr nur bei einem kriegerischen Angriff, sondern bereits bei »sonstigen Angriffen auf die Grundlagen des Gemeinwesens« soll der Verteidigungsfall erklärt werden. In diesem Zusammenhang hat Schäuble in der Süddeutschen Zeitung vom 1. Januar 2007 von einem »Quasi-Verteidigungsfall« gesprochen. Dieser erlaubt es seiner Logik nach, auch Zivilisten gezielt zu töten. Wie sehr »funktionales« Denken darauf hinausläuft, zentrale Grundwerte in Frage zu stellen, zeigt Schäubles Behauptung im Tagesspiegel vom 5. Januar 2007: »Ob völkerrechtlicher Angriff oder innerstaatliches Verbrechen, ob Kombattant oder Krimineller, ob Krieg oder Frieden: Die überkommenen Begriffe verlieren ihre Trennschärfe und damit ihre Relevanz.« Da ist es nur konsequent, daß Kriegsminister Jung im vorigen September ankündigte, im Zweifelsfall auch ohne Rechtsgrundlage seinen »Alarmrotten« den Abschußbefehl zu erteilen.

Der SPD gehen diese Notstandspläne zu weit. Sie möchte es lieber dabei belassen, das polizeiliche Instrumentarium um militärische Komponenten zu erweitern. Der Hebel soll eine Änderung der Katastrophenhilfebestimmungen des Artikels 35 sein. Dies soll der Bundeswehr künftig den Einsatz spezifisch militärischer Mittel – also etwa von Jagdflugzeugen – erlauben. Das wäre ein kleinerer Schritt, aber in die gleiche Richtung.


Amtshilfe und Einsatz

Eine Ahnung vom anvisierten Staatsnotstand vermittelte der Polizei- und Bundeswehreinsatz in Heiligendamm. Wie weiland im »kleinen Belagerungszustand« des Kaiserreichs waren Grundrechte ausgesetzt, und das Militär nahm teils direkte, teils indirekte Polizeiaufgaben wahr. Die Regierung beharrt indes darauf, die Truppe habe nur technisch-logistische Amtshilfe geleistet, aber keinen »Einsatz« im Sinne des Artikels 87a. Damit steht die Frage im Raum: Was eigentlich unterscheidet einen »Einsatz« von »Amtshilfe«? Im Grundgesetz fehlen Definitionen, aber es gibt wichtige Hinweise in der Fachliteratur.

Die meisten Juristen unterscheiden zwischen einer »schlichten Verwendung« (Amtshilfe) und dem Ausüben einer »obrigkeitlichen« Tätigkeit (Einsatz). Sobald Soldaten Aufgaben erfüllen, die sonst Polizisten vorbehalten sind, sie also gegenüber zivilen Bürgern Zwang anwenden, leisten sie einen Einsatz. Sandsäcke zum Deich bringen ist eine »schlichte Verwendung«, werden jedoch Passanten daran gehindert, den Deich zu betreten, handelt es sich um einen Einsatz. Oder: Aufklärungs»tornados« nach vermißten Kindern suchen zu lassen ist erlaubt. Die Beteiligung der Bundeswehr an der Suche nach Straftätern aber nicht, weil Festnahmen nur die Polizei vornehmen darf.

Nicht nur, wenn die Bundeswehr selbst in Bürgerrechte eingreift, ist sie im Einsatz, sondern bereits dann, wenn sie die Polizei in einer Form unterstützt, die es dieser erst möglich macht, obrigkeitlich zu handeln. Diese Einsicht ist nicht neu. Bereits in den 80er Jahren lösten Berichte über ein »Amtshilfeabkommen« zwischen Bundeswehr und bayerischer Polizei, betreffend die Demonstrationen an der geplanten Wiederaufarbeitungsanlage in Wackersdorf, heftige Kritik aus. Die Völkerrechtler Ralf Jahn und Norbert K. Riedel hielten im November 1988 fest: »Eindeutig Einsatzqualität besitzt die Zurverfügungstellung von militärischem Gerät einschließlich der sie bedienenden Soldaten, wie z. B. Aufklärungsflüge von Bundeswehrhubschraubern bei Demonstrationen. Hier wird militärisches ›Know-how‹ in Anspruch genommen, das seinem Zweck nach innenpolitisch nicht neutral ist.« Auch in der Zeitschrift Bundeswehrverwaltung, Heft vom Juli 1986, ist damals die Unterstützung »durch militärtypische Mittel, wie z. B. Hubschrauber, Mannschaftswagen, Spezialfahrzeuge usw.« für verfassungswidrig erklärt worden. Die Bundeswehr müsse sich aus inneren Konflikten heraushalten, um nicht »die von ihr erwartete innenpolitische Neutralität dem ganzen Volk gegenüber« zu verlieren. In seinem Buch »Der Einsatz der Bundeswehr im Inneren« bestätigt der Jurist Jan-Peter Fiebig, ein Einsatz sei »gegeben, wenn Soldaten Fahrzeuge, insbesondere Luftfahrzeuge, der Streitkräfte [...] zur optischen Überwachung von Großveranstaltungen und deren Umgebung verwenden und etwaige Aufklärungsergebnisse an die für unmittelbar obrigkeitliches Vorgehen vorgesehenen« Polizeistellen weitergeben.

Das läßt sich mühelos auf den G-8-Gipfel übertragen. 14mal stiegen die Aufklärungs»tornados« auf, die Polizei konnte sich bei dem Bildmaterial frei bedienen und hat nach offiziellen Angaben 101 Aufnahmen mitgenommen, die meisten von den Protestcamps. Neun Spähpanzer »Fennek« überwachten vor allem nachts mögliche Anfahrtsrouten von Demonstranten und machten bei Verdacht sofort die Polizei aufmerksam. Das macht die Bundeswehr-Tätigkeiten zum Einsatz, für den es – mangels einer Katastrophe – keine Verfassungsgrundlage gab.

Hinzu kommt der Aspekt der sogenannten »Show of force«, also der demonstrativen Präsenz des Militärs. Wenn Soldaten in großen Gruppen auftreten, ist aus Bürgersicht »kein anderer Schluß möglich als derjenige, daß diese Soldaten dort als Ordnungskräfte eingesetzt sind und zur Aufrechterhaltung der Ordnung [...] notfalls Gewalt und eben auch Waffengewalt anwenden werden«, schreibt Fiebig. Das stelle »aufgrund des Eindrucks, der bei den Anwesenden erzeugt wird«, die »Ausübung von Zwang« dar.

Ein Blick zurück auf Heiligendamm: Bis zu 640 Feldjäger mit Pistolen oder dem Maschinengewehr G36 waren in der ganzen Region unterwegs, mehrfach in der Nähe der Protestcamps. Daß sich Demonstranten hiervon nichts Gutes versprachen und annehmen mußten, die Feldjäger würden einschreiten, wenn man – trotz Verbots – auf die Straße ginge, liegt auf der Hand, weswegen auch hier ein verfassungswidriger »Einsatz« vorliegt.


Reaktion rüstet sich

Seit mindestens fünf Jahren stellt die deutsche Militärdoktrin Inlandseinsätze in Aussicht – »im Rahmen der geltenden Gesetze«, den die Regierungsparteien erweitern wollen. Bis sie soweit sind, laborieren Innen- und Verteidigungsminister am Rand der Verfassungsmäßigkeit bzw. übertreten ihn, wie in Heiligendamm. Gleichzeitig ist in den letzten Jahren ein rasanter Anstieg der »Amtshilfeleistungen« zu verzeichnen: Von einem pro Jahr auf zehn, wie die Bundesregierung auf eine kleine Anfrage von Ulla Jelpke (Die Linke) mitteilte. Wenn auch die parlamentarische Kontrolle heute besser ausgeprägt ist als im Kaiserreich und der Weimarer Republik, effektiv kann man sie kaum nennen. Beim G-8-Gipfel wurde der Bundestag nach Strich und Faden getäuscht, und »Amtshilfe«-Einsätze sind weder zustimmungs- noch berichtspflichtig. Hinzu kommt die ebenfalls kaum kontrollierte, schleichende Militarisierung der Bundespolizei und der EU-weite Trend zur Stärkung paramilitärischer Gendarmerieverbände.

Wozu das Ganze? Bangen die Herrschenden tatsächlich um ihre Macht? Die Frage ist müßig. Als 1968 die Notstandsgesetze eingeführt wurden, sprachen die Konservativen ständig von möglichen Aufständen und Revolutionen. Sie gaben zu, daß es keinerlei Anzeichen dafür gebe, aber man könne ja nie wissen und müsse stets vorbereitet sein. Auch heute ist eine Revolution nicht in Sicht, doch die Hetztiraden, denen wochenlang die Lokführer der GDL ausgesetzt waren, erinnern daran, daß Militäreinsätze in Deutschland immer schon im Dienste der Reaktion standen.

Die Linken hatten 1968 vor allem Sorge vor einem möglichen Putsch der Bundeswehr. Heute geht die größte Gefahr für die Demokratie wohl von Regierungspolitikern aus, die bei jeder Gelegenheit zentrale Grundrechte in Frage stellen und sich auf eine Generalität stützen können, die Befehle völlig kritiklos ausführt.

Abschließend sei die Bundeskanzlerin zitiert, die einige Monate vor ihrem Amtsantritt, auf der Münchner »Sicherheitskonferenz« im Februar 2005, deutlich gemacht hat: »Die Grenzen von innerer und äußerer Sicherheit verschwimmen zunehmend. Internationale Einsätze unter Beteiligung Deutschlands und Heimatschutz sowie Einsatz der Bundeswehr im Innern sind deshalb zwei Seiten ein und derselben Medaille.«


Quelle:
Teil 1
http://www.jungewelt.de/2008/01-24/061.php
Teil 2
http://www.jungewelt.de/2008/01-25/024.php

Mehr Informationen: http://www.imi-online.de/2007.php3?id=1604

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